§ 30 KSVG, Säumniszuschlag

1Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.

Neugefasst durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229).