§ 30 JGG, Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs
(1) 1Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, dass die in dem Schuldspruch missbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. 2§ 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.
Zu § 30: Geändert durch G vom 30. 8. 1990 (BGBl I S. 1853) und 4. 9. 2012 (BGBl I S. 1854) (7. 3. 2013).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 05.08.2010, 2 ARs 260/10; 2 AR 165/10 - Möglichkeit zur Übergabe eines Jugendstrafverfahrens und einer darauf beruhenden Bewährungsüberwachung an das Gericht des neuen Aufenthaltsorts nach einem…
- § 13 BZRG, Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
- § 35 BZRG, Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen
- § 36 BZRG, Beginn der Frist
- § 31 JGG, Mehrere Straftaten eines Jugendlichen
- § 62 JGG, Entscheidungen
- § 87 JGG, Vollstreckung des Jugendarrestes
- § 104 JGG, Verfahren gegen Jugendliche
- § 29 StVG, Tilgung der Eintragungen
