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§ 30 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 30 HSG – Dekanin oder Dekan

(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich, bereitet die Beschlüsse des Fachbereichskonvents vor und führt sie aus. Sie oder er entscheidet insbesondere über die Verwendung der Personal- und Sachmittel, die dem Fachbereich zugewiesen sind, sowie über den Einsatz der wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs; sie oder er unterrichtet darüber den Fachbereichskonvent. Die Dekanin oder der Dekan ist verantwortlich für die Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots und für die Studien- und Prüfungsorganisation sowie der schulpraktischen Studien. Hierzu kann sie oder er den zur Lehre verpflichteten Mitgliedern des Fachbereichs Weisungen erteilen. § 4 bleibt unberührt. Die Dekanin oder der Dekan beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs bei allen ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten.

(2) Unbeschadet des § 87a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Dekanin oder der Dekan vom Fachbereichskonvent aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Die Wahlzeit wird in der Verfassung festgelegt und kann bis zu vier Jahre betragen. Die Wahlzeit der hauptamtlichen Dekanin oder des hauptamtlichen Dekans der medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel beträgt fünf Jahre. Scheidet die Dekanin oder der Dekan vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Fachbereichskonvent für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Dekanin oder des ausgeschiedenen Dekans eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählen.

(3) Die Dekaninnen und Dekane sollen von ihren Dienstpflichten als Professorinnen und Professoren angemessen entlastet werden. Die Verfassung kann vorsehen, dass bei großen Fachbereichen die Dekaninnen und Dekane ihr jeweiliges Amt hauptberuflich ausüben; sie werden in diesem Fall aus ihrem bisherigen Amt beurlaubt. Der mitgliederrechtliche Status nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Die dienstrechtliche Stellung der hauptamtlichen Dekanin oder des hauptamtlichen Dekans der medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel entspricht der der Präsidentin oder des Präsidenten; § 23 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Absätze 2 bis 4, Absatz 5 Sätze 1 und 3, Absatz 6 und Absatz 7 Satz 1 und Satz 4 sowie Absatz 8 und § 71 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Bei einer Wahl aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Bei einer Wiedenıvahl entsprechend § 23 Absatz 5 Satz 4 tritt an die Stelle des Senats der Fachbereichskonvent.

(5) Die Dekanin oder der Dekan wird durch bis zu zwei Prodekaninnen oder Prodekane vertreten. Sie werden aus dem Kreis der dem Fachbereichskonvent angehörenden Professorinnen und Professoren für mindestens zwei und höchstens vier Jahre gewählt. Unter den in Satz 1 genannten Personen soll mindestens eine Frau sein.

(6) Die Dekaninnen, Dekane, Prodekaninnen und Prodekane können vom Fachbereichskonvent mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder abberufen werden.

(7) Der Fachbereichskonvent bestellt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans für die Dauer von mindestens zwei Jahren eine wissenschaftliche Beschäftigte oder einen wissenschaftlichen Beschäftigten oder mehrere wissenschaftliche Beschäftigte als Fachbereichsbeauftragte für Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen. Sie wirken insbesondere darauf hin, dass die Prüfungsordnungen erlassen werden, das erforderliche Lehrangebot sichergestellt wird und die von den Fakultäten zu erfüllenden Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems nach § 5 umgesetzt werden. Die Dekanin oder der Dekan hört sie vor grundsätzlichen Entscheidungen an.

(8) Der Dekanin oder dem Dekan wird in der Regel eine Fachbereichsgeschäftsführerin oder ein Fachbereichsgeschäftsführer zugeordnet.

(9) Verletzen Beschlüsse des Fachbereichskonvents oder seiner Ausschüsse das Recht oder bewirken sie einen schweren Nachteil für die Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs oder der Hochschule, muss die Dekanin oder der Dekan die erneute Beratung und Beschlussfassung herbeiführen. Wird den Bedenken nicht abgeholfen, unterrichtet sie oder er die Präsidentin oder den Präsidenten.

(10) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten entscheidet die Dekanin oder der Dekan anstelle des Fachbereichskonvents. Sie oder er hat in diesen Fällen den Fachbereichskonvent unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidung aufheben, soweit durch ihre Ausführung nicht Rechte Dritter entstanden sind.

(11) Die Hochschule kann in ihrer Verfassung regeln, dass Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans mit Ausnahme der Dekanin oder des Dekans aus dem Fachbereich Medizin von einem Dekanat wahrgenommen werden. Das Dekanat besteht aus der Dekanin oder dem Dekan, sowie den Prodekaninnen und Prodekanen gemäß Absatz 5. Von den Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin oder der Dekan den Fachbereich innerhalb der Hochschule; Beschlüsse des Dekanats können nicht gegen die Stimme der Dekanin oder des Dekans gefasst werden.