Gesetze

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§ 30 BierStG
Biersteuergesetz (BierStG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Schlussbestimmungen

Titel: Biersteuergesetz (BierStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStG
Gliederungs-Nr.: 612-6-4
Normtyp: Gesetz

§ 30 BierStG – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4 Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder

  2. 2.

    entgegen § 21 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.