§ 30 BetrAVG, Insolvenzsicherung
1Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 besteht nur, wenn der Sicherungsfall nach dem In-Kraft-Treten der §§ 7 bis 15 eingetreten ist; er kann erstmals nach dem Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. 2Die Beitragspflicht des Arbeitgebers beginnt mit dem In-Kraft-Treten der §§ 7 bis 15.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 15.09.2009, 3 AZR 797/08 - Vergleichbarkeit der rechtlichen Ausgangssituation als Voraussetzung für eine Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner in der Hinterbliebenenversorgung
- BAG, 16.02.2010, 3 AZR 479/08 - Auslegung einer Versorgungszusage - Anspruch auf Überschussanteile aus einer Direktversicherung
- BAG, 15.06.2010, 3 AZR 31/07 - Widerrufsmöglichkeit des Bezugsrechts aus einem Versicherungsvertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers als…
- BAG, 19.06.2012, 3 AZR 708/11 - Betriebliche Altersversorgung (Dienstordnungsangestellte) - Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Ausscheiden - Invaliditätsrente - Fiktive Nachversicherung
- BAG, 15.06.2010, 3 AZR 30/07 - Widerrufsmöglichkeit des Bezugsrechts aus einem Versicherungsvertrag zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers als…
- BGH, 19.05.2010, IV ZR 92/07 - Zulässigkeit der Voraussetzung einer Wartezeit von 60 Umlagemonaten/Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung bis zum Rentenbeginn in Hinblick auf die Gewährung einer…
- BVerwG, 28.10.2009, BVerwG 8 C 11.09 - Beitragspflicht eines privaten Versicherungsunternehmens zur Insolvenzsicherung bei Rechtsnachfolge einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt
- § 5 KStG, Befreiungen
- § 66 SHBeamtVG, Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
