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§ 30 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Statistik, Datenschutz und Anzeigepflichten

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 BbgKHEG – Auskunft und Einsicht

Soweit Auskunfts- und Einsichtsansprüche der Patientinnen und Patienten medizinische Daten der Patientinnen oder Patienten betreffen, sollen diese durch eine Ärztin oder einen Arzt des Krankenhauses erfüllt werden. Die Auskunfts- und Einsichtsansprüche können im Interesse der Gesundheit der Patientinnen oder Patienten begrenzt werden. In diesen Fällen ist einer Vertrauensperson der Patientin oder des Patienten Auskunft zu erteilen und Einsicht zu gewähren. Die Gründe für eine Hinzuziehung der Vertrauensperson sind in der Krankenakte zu dokumentieren.