§ 30 ApoG
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 30 ApoG – Hausapotheken
Auf ärztliche und tierärztliche Abgabestellen für Arzneimittel (Hausapotheken) finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.