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§ 30 AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Visadatei

Titel: Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AZRG
Gliederungs-Nr.: 26-8
Normtyp: Gesetz

§ 30 AZRG – Übermittelnde Stellen

(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet.

(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen dürfen die Daten im Wege der Direkteingabe in das Register übermitteln. 2§ 7 gilt entsprechend.

Zu § 30: Geändert durch G vom 9. 1. 2002 (BGBl I S. 361), 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721), 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1241).