§ 309 InsO, Ersetzung der Zustimmung
(1) 1Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. 2Dies gilt nicht, wenn
- 1.der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
- 2.dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zu Grunde zu legen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.
(2) 1Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. 2Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. 3Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. 4§ 4a Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.
Zu § 309: Geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3836) und 26. 10. 2001 (BGBl I S. 2710).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 11.05.2010, IX ZB 163/09 - Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten durch die Unterhaltsvorschusskasse aus § 170 Strafgesetzbuch (StGB) als Schutzgesetz
- BFH, 26.10.2011, VII R 50/10 - Einklagbarer Anspruch auf Beteiligung eines Finanzamts an einem Schuldenbereinigungsplan vor dem Finanzgericht im Falle des drohenden Widerrufs der Zulassung zur…
- BGH, 22.10.2009, IX ZB 148/05 - Anforderungen an einen Schuldenbereinigungsplan - Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Gläubigers
- BFH, 14.07.2010, X R 34/08 - Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. März 2003 zur ertragssteuerlichen Behandlung von…
- BGH, 09.07.2009, IX ZR 29/09 - Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage bei Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans durch den Beklagten
- BGH, 24.05.2012, IX ZB 226/10 - Beschwerde gegen Versagung der Ersetzung der Zustimmung von Beteiligten zum Schuldenbereinigungsplan
- BGH, 03.12.2009, IX ZB 88/08 - Berücksichtigung der Gegenglaubhaftmachung des Schuldners durch das Gericht im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 309 Abs. 1, 2 Insolvenzordnung (InsO)
- BGH, 03.12.2009, IX ZB 85/09 - Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan
- BGH, 19.11.2009, IX ZB 24/09 - Ausscheiden einer Ersetzung der Zustimmung des Gläubigers zu einem Schuldenbereinigungsverfahren
- BGH, 30.09.2010, IX ZB 145/08 - Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung des Gläubigers durch einen Schuldenbereinigungsplan mittels einer Vergleichsrechnung auf Grundlage in den vom Schuldner…
- Schuldenbereinigungsplanverfahren
- BGH, 17.12.2009, IX ZB 69/08 - Gewährung von Prozesskostenhilfe
- § 308 InsO, Annahme des Schuldenbereinigungsplans
- § 311 InsO, Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
