§ 308 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Unterabschnitt 2 – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → III. – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 308 LVwG – Andere Art der Verwertung
Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde schriftlich anordnen, dass sie in anderer Weise als durch Überweisung zu verwerten ist. § 306 Abs. 1 gilt entsprechend.