§ 305 ZPO, Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten nach dem § 1489 Abs. 2 und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 03.05.2011, XI ZR 373/08 - Schadensersatz eines in Deutschland lebenden Deutschen gegen ein US-amerikanisches Brokerunternehmen wegen Verlusten im Zusammenhang mit Aktienoptionsgeschäften -…
- BGH, 08.02.2011, XI ZR 168/08 - Auslegung einer in einem formularmäßigen Schiedsvertrag zwischen einem gewerblichen Terminoptionsvermittler und einem Anleger enthaltenen Klausel über eine Geltung des…
