Gesetze

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§ 303 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 2 – Urteil

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 303 ZPO – Zwischenurteil

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.