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§ 301 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Achter Abschnitt – Härteleistungen

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 301 LAG – Allgemeine Vorschriften

(1) 1Zur Milderung von Härten kann für Gruppen von Personen bestimmt werden, dass diese Personen Leistungen erhalten, wenn ihnen Schäden entstanden sind, die den in diesem Gesetz berücksichtigten Schäden entsprechen oder ähnlich sind, deren Ausgleich in diesem Gesetz jedoch nicht vorgesehen ist; ein Anspruch auf Hauptentschädigung für Zonenschäden steht der Gewährung von Leistungen nicht entgegen. 2Es sind auch Vertriebene zu berücksichtigen, welche die Voraussetzungen des § 230 nicht erfüllen, wenn sie die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder den Sowjetsektor von Berlin verlassen haben und im Anschluss daran ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben.

(2) 1Voraussetzung für die Gewährung von Härteleistungen ist, dass die Geschädigten ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder in den Zollanschlussgebieten haben. 2Für Geschädigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und des § 301a gilt § 230a entsprechend; an diese Personen werden Leistungen nicht gewährt, wenn sie

  1. 1.
    die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft haben oder bekämpfen oder
  2. 2.
    die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder den Sowjetsektor von Berlin verlassen haben, um sich der Verfolgung wegen einer auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen als Verbrechen oder Vergehen strafbaren Handlung zu entziehen, es sei denn, dass die Versagung von Leistungen unter Berücksichtigung der Art und der besonderen Umstände der Tat eine unbillige Härte wäre, oder
  3. 3.
    offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder in den Sowjetsektor von Berlin verzogen und von dort zurückgekehrt sind oder
  4. 4.
    während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben.

(3) 1Härteleistungen werden als laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe), als Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat sowie als Aufbaudarlehn zum Existenzaufbau oder zur Beschaffung von Wohnraum (§ 254 Abs. 1 und 3) gewährt. 2Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen nach den §§ 276 und 277 gewährt. 3Die Härteleistungen an den einzelnen Geschädigten dürfen die in diesem Gesetz vorgesehenen entsprechenden Ausgleichsleistungen nicht übersteigen. 4Für die Gewährung laufender Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 gelten die §§ 292a bis 292c entsprechend.

(4) 1Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt

  1. 1.
    über die Gruppen von Personen, die Härteleistungen erhalten können (Absatz 1),
  2. 2.
    über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen (Absatz 3) in Anlehnung an die Vorschriften, die für vergleichbare Leistungen an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten.

2Die Gewährung der besonderen laufenden Beihilfe ist in entsprechender Anwendung des § 301a Abs. 3 für solche Geschädigte vorzusehen, bei denen Voraussetzungen vorliegen, die den in § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 6 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vergleichbar sind. 3Die Gewährung der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat kann von einer Einkommensgrenze abhängig gemacht werden.

(5) Personen, die zu dem in der Rechtsverordnung (Absatz 4) bestimmten Personenkreis gehören, können bei Anwendung des § 259 Abs. 1 als Arbeitnehmer berücksichtigt werden.

Zu § 301: Geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742).