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§ 300 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Siebenter Abschnitt – Wohnraumhilfe

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 300 LAG – Einsatz der Mittel

1Die Mittel sind so einzusetzen, dass der Bau einer möglichst großen Zahl von Wohnungen für Geschädigte, welche die Voraussetzungen des § 298 erfüllen, erreicht wird. 2Geschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geltend machen können, die Erben solcher Geschädigten und Gemeinschaften von solchen Geschädigten haben als Bauherren bei der Darlehnsgewährung den Vorrang vor den übrigen Antragstellern; unter den letzteren haben Geschädigte, die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden geltend machen können, den Vorrang. 3Den vorgenannten Geschädigten sind die in § 298 Abs. 2 genannten Personen jeweils insoweit gleichgestellt, als sie gleichartige Schäden geltend machen können.