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§ 2c LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 2c LBesG – Anwendung des § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2013 durch Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157). Zur weiteren Anwedung s. Artikel 1 § 69 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157).

(1) Abweichend von § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steigt das Grundgehalt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren, bis zur elften Stufe im Abstand von vier Jahren und darüber hinaus im Abstand von fünf Jahren.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2012 bereits das Grundgehalt nach Stufe 12 bezogen haben.