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§ 2b HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 54 vom 14.03.1991

§ 2b HRiG – Dienstliche Beurteilung

(1) 1Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter sind zu beurteilen. 2Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil unter Würdigung aller Einzelmerkmale abzuschließen. 3Die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen sind zu beachten.

(2) 1Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags sind regelmäßig dienstlich zu beurteilen. 2Richter mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 sind in der Regel drei Jahre nach ihrer Lebenszeiternennung dienstlich zu beurteilen.

(3) Richter sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(4) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren bei Richtern zu regeln, insbesondere über

  1. 1.

    den Inhalt der Beurteilung,

  2. 2.

    ein Bewertungssystem für die Beurteilung,

  3. 3.

    die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs,

  4. 4.

    die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,

  5. 5.

    die Zeitpunkte der Beurteilungen nach Abs. 2 Satz 1,

  6. 6.

    die Anlässe nach Abs. 3 und

  7. 7.

    Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.