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§ 2b BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Erster Teil – Einleitende Bestimmungen, Bewirtschaftung der Gewässer, Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 2b BWG – Bewirtschaftung der Gewässer in der Flussgebietseinheit Elbe
(zu § 1b Abs. 3 WHG)

Die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser im Land Berlin werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet und sind in dieser zu bewirtschaften.