§ 2a StGHG

(1) Ein politischer Staatssekretär und ein politischer Beamter können nicht Mitglied des Staatsgerichtshofs oder Stellvertreter sein.

(2) Ein Mitglied des Staatsgerichtshofs oder ein Stellvertreter scheidet mit der Ernennung zum politischen Staatssekretär oder zum politischen Beamten aus seinem Amt aus.