§ 2a EGBVO M-V
Verordnung zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs für das Land Mecklenburg-Vorpommern (EGBVO M-V)
Verordnung zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs für das Land Mecklenburg-Vorpommern (EGBVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 2a EGBVO M-V – Automatisiertes Abrufverfahren
Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufs von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch, insbesondere die Erteilung von Genehmigungen, der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen und öffentlich-rechtlichen Verträgen sowie die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren werden für das Land Mecklenburg-Vorpommern dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Rostock zugewiesen.