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§ 2a ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 2a ArbGG – Zuständigkeit im Beschlussverfahren

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

  1. 1.

    Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;

  2. 2.

    Angelegenheiten aus dem Sprecherausschussgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;

  3. 3.

    Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;

  4. 3a.
  5. 3b.

    Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;

  6. 3c.
  7. 3d.

    Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;

  8. 3e.

    Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;

  9. 3f.

    Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;

  10. 3g.

    Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;

  11. 3h.

    Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;

  12. 4.

    die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;

  13. 5.

    die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;

  14. 6.

    die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlussverfahren statt.

Zu § 2a: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2312), 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2809), 23. 7. 1996 (BGBl I S. 1088), 28. 10. 1996 (BGBl I S. 1548), berichtigt am 9. 12. 1996 (BGBl I S. 2022), geändert durch G vom 30. 3. 2000 (BGBl I S. 333), 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), 8. 8. 2002 (BGBl I S. 3140), 18. 5. 2004 (BGBl I S. 974), 22. 12. 2004 (BGBl I S. 3675), 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931), 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911), 21. 12. 2006 (BGBl I S. 3332), 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687), 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1348), 3. 7. 2015 (BGBl I S. 1130), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 4. 1. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 10) (31. 1. 2023).