§ 2 WappenG
Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen
Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
§ 2 WappenG
Für die Gestaltung der Wappen sind die Muster maßgebend, die diesem Gesetz als Anlage (1) beigefügt sind. Die farbigen Muster werden im Sächsischen Staatsarchiv verwahrt.
(1) Red. Anm.:
Hier nicht abgedruckt.
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