§ 2 VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Vollstreckung wegen Geldforderungen
§ 2 VwVG – Vollstreckungsschuldner
(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
- a)wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
- b)wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.
(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.