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§ 2 VerschG
Verschollenheitsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt I – Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen

Titel: Verschollenheitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerschG
Gliederungs-Nr.: 401-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 VerschG – Todeserklärung

Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.