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§ 2 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Teil – Sitz und Organisation

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 2 VerfGHG

(1) Bei der ersten Wahl (Art. 89 der Verfassung) werden die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs aus jeder der drei in Art. 68 Abs. 3 der Verfassung bezeichneten Gruppen im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) gesondert gewählt. Ob ein Bewerber auf die Dauer von neun, sechs oder drei Jahren gewählt ist, entscheidet das Los.

(2) Bei den Ergänzungswahlen nach Art. 68 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung wird für jede Gruppe gesondert gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt wenn mehr als zwei Bewerber zur Wahl standen, andernfalls entscheidet das Los. Das Gleiche gilt bei einer Nachwahl nach Art. 68 Abs. 3 Satz 4 der Verfassung.

(3) Der Vorsitzende und sein ständiger Stellvertreter werden vom Landtag aus der Gruppe der Berufsrichter für die Dauer ihrer Mitgliedschaft gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung "Präsident des Verfassungsgerichtshofs", sein ständiger Stellvertreter führt die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs".

(4) Für jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wählt der Landtag einen Stellvertreter. Für die Wahl gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Stellvertreter vertreten sich in jeder Gruppe gegenseitig.

(5) Der Landtag kann die obersten Gerichte des Landes ersuchen, ihm über das Justizministerium Listen mit Namen geeigneter Berufsrichter ihrer Gerichtsbarkeit vorzulegen.