§ 2 UWGEinigStV
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Brandenburg
§ 2 UWGEinigStV – Aufsicht
Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das Ministerium für Wirtschaft (Aufsichtsbehörde) aus.