§ 2 UKlaG, Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) 1Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Werden die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

  1. 1.

    die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für

    1. a)

      Haustürgeschäfte,

    2. b)

      Fernabsatzverträge,

    3. c)

      Verbrauchsgüterkäufe,

    4. d)

      Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,

    5. e)

      Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,

    6. f)

      Reiseverträge,

    7. g)

      Darlehensvermittlungsverträge sowie

    8. h)

      Zahlungsdiensteverträge

    zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,

  2. 2.

    die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),

  3. 3.
  4. 4.

    die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),

  5. 5.
  6. 6.

    § 126 des Investmentgesetzes,

  7. 7.

    die Vorschriften des Abschnitts 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,

  8. 8.
  9. 9.
  10. 10.

    das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz.

(3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Zu § 2: Geändert durch G vom 15. 12. 2003 (BGBl I S. 2676), 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330), 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840) in Verb. mit G vom 12. 6. 2008 (BGBl I S. 1000), durch G vom 25. 10. 2008 (BGBl I S. 2074, 2009 S. 371), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2319), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355) und 17. 1. 2011 (BGBl I S. 34).

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