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§ 2 SolZG
Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Bundesrecht
Titel: Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SolZG
Gliederungs-Nr.: 610-6-11
Normtyp: Gesetz

§ 2 SolZG – Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind

  1. 1.

    natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,

  2. 2.

    Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind,

es sei denn, die jeweilige Steuerpflicht hat vor dem 14. Mai 1991 geendet.