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§ 2 SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HB
Gliederungs-Nr.: 1101-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SenatsG – Amtsverschwiegenheit

(1) Die Mitglieder des Senats sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Mitglieder des Senats dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Senats weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.