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§ 2 SächsNSG
Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz - SächsNSG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz - SächsNSG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNSG
Gliederungs-Nr.: 250-13
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsNSG – Allgemeines Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist in folgenden Einrichtungen untersagt:

  1. 1.

    den Behörden und Organisationseinheiten der Verwaltung im Sinne von Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen,

  2. 2.

    dem Sächsischen Landtag,

  3. 3.

    den Gerichten des Freistaates Sachsen,

  4. 4.

    der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und

  5. 5.

    dem Mitteldeutschen Rundfunk.

(2) Soweit nicht von Absatz 1 erfasst, gilt das Rauchverbot auch in folgenden Einrichtungen:

  1. 1.

    Einrichtungen, die der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung dienen:

    1. a)

      Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      Arztpraxen, Ärztehäuser, Blutspendestellen,

    3. c)

      medizinische Labore und Werkstätten,

    4. d)

      Apotheken;

  2. 2.

    Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:

    1. a)

      Schulen im Sinne des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874), und Schulen im Sinne des Gesetzes über Schulen in Freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885), einschließlich der Schullandheime und der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation,

    2. b)

      Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1701),

    3. c)

      private Hochschulen,

    4. d)

      Staatliche Studienakademien,

    5. e)

      Einrichtungen der über- und außerbetrieblichen Ausbildung;

  3. 3.

    Heime im Sinne des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319, 2325);

  4. 4.

    Einrichtungen der Behindertenhilfe;

  5. 5.

    Jugendherbergen;

  6. 6.

    öffentlich zugängliche Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung, Vorführung oder Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, wissenschaftlicher oder historischer Inhalte, Werke oder Objekte dienen;

  7. 7.

    Sportstätten;

  8. 8.

    Gaststätten im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Gaststätten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gaststättengesetz - SächsGastG) vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270, 273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Einrichtungen, die den Vorschriften des Sächsischen Gaststättengesetzes unterliegen;

  9. 9.

    Spielbanken im Sinne des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz - SpielbG) vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270, 272), in der jeweils geltenden Fassung,

  10. 10.

    Spielhallen im Sinne von § 33i Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Rauchverbot erstreckt sich auf vollständig umschlossene Räume in Gebäuden einschließlich der dazugehörigen Nebeneinrichtungen wie Cafeterien, Werkstätten und Lagerräume. Bei Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a, b und e erstreckt es sich auch auf den umfriedeten Außenbereich. Abweichend davon kann die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz für volljährige Schüler der beruflichen Schulen sowie für die dort tätigen Lehrkräfte Raucherzonen außerhalb von Schulgebäuden im Außenbereich des Schulgeländes jeweils für ein Schuljahr zulassen, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Rauchverbote in anderen Vorschriften oder aufgrund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitz an einer Sache verbunden sind, bleiben unberührt.

Zu § 2: Geändert durch G vom 26. 6. 2009 (SächsGVBl. S. 318), 10. 12. 2009 (SächsGVBl. S. 682), 3. 7. 2011 (SächsGVBl. S. 198) und 14. 6. 2012 (SächsGVBl. S. 270).