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§ 2 SGGAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: SGGAG,HH
Gliederungs-Nr.: 33-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SGGAG

(1) Das Sozialgericht Hamburg besteht aus dem Präsidenten, den Richtern am Sozialgericht und den ehrenamtlichen Richtern.

(2) Das Landessozialgericht Hamburg besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und Richtern am Landessozialgericht sowie den ehrenamtlichen Richtern.

(3) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter und die sonstigen Bediensteten aus. Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Sozialgericht ist der Präsident des Landessozialgerichts.