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§ 2 SGB VIII
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB VIII
Gliederungs-Nr.: 860-8
Normtyp: Gesetz

§ 2 SGB VIII – Aufgaben der Jugendhilfe

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

  1. 1.

    Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),

  2. 2.

    Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),

  3. 3.

    Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),

  4. 4.

    Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),

  5. 5.

    Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),

  6. 6.

    Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§§ 41 und 41a).

Absatz 2 Nummern 1, 3 und 6 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1444).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

  1. 1.

    die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),

  2. 2.

    die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),

  3. 3.

    die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),

  4. 4.

    die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),

  5. 5.

    die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),

  6. 6.

    die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),

  7. 7.

    die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),

  8. 8.

    die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),

  9. 9.

    die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),

  10. 10.

    die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),

  11. 11.

    Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),

  12. 12.

    Beurkundung (§ 59),

  13. 13.

    die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

Absatz 3 Nummer 2 eingefügt durch G vom 28. 10. 2015 (BGBl I S. 1802). Nummer 9 geändert und Nummern 10 und 11 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882) (1. 1. 2023).