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§ 2 SFTG
Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SFTG
Gliederungs-Nr.: 1136-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 SFTG – Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage sind

  1. 1.

    Neujahrstag,

  2. 2.

    Karfreitag,

  3. 3.

    Ostermontag,

  4. 4.

    1. Mai,

  5. 5.

    Himmelfahrtstag,

  6. 6.

    Pfingstmontag,

  7. 7.

    3. Oktober - Tag der Deutschen Einheit -,

  8. 8.

    31. Oktober - Reformationstag -,

  9. 9.

    1. Weihnachtstag,

  10. 10.

    2. Weihnachtstag.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei besonderem Anlass für das ganze Land oder für Teilgebiete des Landes durch Rechtsverordnung Werktage zu einmaligen Feiertagen zu erklären und die Schutzvorschriften der §§ 3, 5 und 6 auf sie auszudehnen.

(3) Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von Kirchen und Religionsgesellschaften außer den unter Absatz 1 genannten Feiertagen begangen werden.