§ 2 SFTG
Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 2 SFTG – Feiertage
(1) Gesetzliche Feiertage sind
- 1.
Neujahrstag,
- 2.
Karfreitag,
- 3.
Ostermontag,
- 4.
1. Mai,
- 5.
Himmelfahrtstag,
- 6.
Pfingstmontag,
- 7.
3. Oktober - Tag der Deutschen Einheit -,
- 8.
31. Oktober - Reformationstag -,
- 9.
1. Weihnachtstag,
- 10.
2. Weihnachtstag.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei besonderem Anlass für das ganze Land oder für Teilgebiete des Landes durch Rechtsverordnung Werktage zu einmaligen Feiertagen zu erklären und die Schutzvorschriften der §§ 3, 5 und 6 auf sie auszudehnen.
(3) Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von Kirchen und Religionsgesellschaften außer den unter Absatz 1 genannten Feiertagen begangen werden.