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§ 2 RAVG
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 302-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 RAVG – Satzung

(1) Die Satzung des Versorgungswerks und ihre Änderungen werden von den Mitgliedern des Versorgungswerks mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Satzungsbeschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) In der Satzung sind zu regeln

  1. a)
    Aufgaben und Befugnisse der Organe,
  2. b)
    Voraussetzungen einer Pflichtmitgliedschaft auf der Grundlage des Gründungsbeschlusses; dabei ist eine Befreiung für die Rechtsanwälte vorzusehen, die nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Urabstimmung bereits auf andere Weise eine gleichwertige Versorgung sichergestellt haben,
  3. c)
    Voraussetzungen einer freiwilligen Mitgliedschaft,
  4. d)
    Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  5. e)
    Art und Umfang der Versorgungsleistungen,
  6. f)
    die Vermögensanlage des Versorgungswerks,
  7. g)
    Art und Weise der jährlichen Rechnungslegung.

Die Satzung soll ferner für Mitglieder nach einem Ausscheiden aus der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer den Fortbestand der Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk ermöglichen.

(3) Die Satzung kann eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn

  1. a)
    eine Mitgliedschaft in einem anderen gleichwertigen Versorgungswerk besteht oder
  2. b)
    auf Grund eines öffentlichen Mandats oder Amts ausreichende Versorgungsrechte bestehen.

(4) Beiträge zu dem Versorgungswerk sind die Versorgungsabgaben in Höhe von 2/3 oder 3/3 des jeweils geltenden Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte im Sinne von § 112 Abs. 1, 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes. Dem Mitglied des Versorgungswerks ist die Wahl zwischen diesen Versorgungsabgaben einzuräumen. Rechtsanwälten, deren Einkommen aus Rechtsanwaltstätigkeit nicht die Höhe von 2/3 oder 3/3 der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erreicht, ist in der Satzung eine entsprechende Ermäßigung ihrer Beitragspflicht einzuräumen. Die Satzung soll vorsehen, dass zusätzliche Versorgungsbeiträge entrichtet werden können.