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§ 2 ÖGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 2 ÖGDG – Behörden des öffentlichen Gesundheitsdiensts

(1) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdiensts sind

  1. 1.

    das Sozialministerium als oberste Gesundheitsbehörde,

  2. 2.

    die Regierungspräsidien als höhere Gesundheitsbehörden,

  3. 3.

    die unteren Verwaltungsbehörden in den Landkreisen und den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim und Heilbronn als untere Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter).

(2) Die Aufgaben einer medizinischen Gutachtenstelle im Sinne von § 14 Absatz 3 werden von den nach diesem Gesetz bestimmten Gesundheitsämtern für mehrere Land- und Stadtkreise wahrgenommen. Abweichendes gilt, wenn alle Landkreise eines Regierungsbezirks Untersuchungen und Begutachtungen im Sinne des § 14 Absatz 3 nach Maßgabe von § 16 des Landesverwaltungsgesetzes gemeinsam durchführen und ein Gesundheitsamt mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben bis spätestens zum 30. Juni 2016 beauftragen.

(3) In Stadtkreisen, in denen Landratsämter ihren Sitz haben, sind abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Landesverwaltungsgesetzes die Landratsämter für die Aufgaben des Gesundheitsamts zuständig, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nichts abweichendes ergibt. Im Stadtkreis Baden-Baden nimmt das Landratsamt Rastatt die Aufgaben des Gesundheitsamts wahr.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich der Trinkwasserüberwachung (§ 11 Absatz 1 und 2) das Ministerium Ländlicher Raum.