§ 2 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 2 MinG
Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme seiner Wahl. Das Amtsverhältnis der übrigen Mitglieder der Regierung beginnt mit der Bestätigung der Regierung oder mit der Zustimmung zur Berufung durch den Landtag (Artikel 46 Abs. 3 und 4 der Verfassung).