§ 2 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 2 LBG M-V – Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
(§ 2 BeamtStG)
Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf sie der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die nur im Einvernehmen mit dem Innenministerium erteilt werden darf. Die Bestimmungen der Kommunalverfassung zur Rechtsaufsicht bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass bei Anstalten des öffentlichen Rechts im kreisangehörigen Raum das Benehmen mit dem Innenministerium herzustellen ist.