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§ 2 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Einleitende Vorschriften

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 LBG M-V – Beamtenverhältnis, Dienstherrnfähigkeit (1)

(1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzen das Land, die Gemeinden, Landkreise und Ämter. Zweckverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts besitzen die Dienstherrnfähigkeit, wenn sie ihnen durch Gesetz, Landesverordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die nur im Einvernehmen mit dem Innenministerium erteilt werden darf.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).