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§ 2 KiStRG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KiStRG
Gliederungs-Nr.: 62100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 KiStRG – Kirchensteuerberechtigung

(1) Die Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften) können von ihren Angehörigen (Kirchenangehörigen) aufgrund eigener Steuerordnungen Kirchensteuer erheben. Kirchensteuern können erhoben werden als

  1. 1.

    Steuer vom Einkommen

    1. a)

      in einem Prozentsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns),

  2. 2.

    Steuer vom Vermögen

    1. a)

      in einem Prozentsatz der Vermögensteuer oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Vermögens,

  3. 3.

    Steuer vom Grundbesitz

    1. a)

      in einem Prozentsatz der Messbeträge der Grundsteuer oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Einheitswerts des Grundbesitzes,

  4. 4.

    Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen, insbesondere auch als Kirchgeld von Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehört (besonderes Kirchgeld).

(2) Die Kirchensteuer kann als Steuer der Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften (Landes- oder Diözesankirchensteuer) und als Kirchensteuer der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und der entsprechenden Körperschaften der anderen Religionsgemeinschaften (Ortskirchensteuer) erhoben werden; jede in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichnete Kirchensteuerart kann jedoch nur als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer oder nur als Ortskirchensteuer erhoben werden.

(3) Erhebt eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft von einer kirchenangehörigen Person Kirchensteuer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und Kirchgeld nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, so sind die Kirchensteuer und das Kirchgeld aufeinander anzurechnen. Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag (§ 13a) ist auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. Im Übrigen ist in den Steuerordnungen (Absatz 1) zu bestimmen, inwieweit Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art anzurechnen sind.

(4) Für die Kirchensteuer können Höchstbeträge oder Höchstgrenzen bestimmt werden. Wird die Höchstgrenze in einem Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens bemessen, so gilt für deren Ermittlung § 51a Abs. 1 bis 2d des Einkommensteuergesetzes (EStG).

(5) Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichnete Kirchensteuer kann von der kirchenangehörigen Person

  1. 1.

    als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer insoweit erhoben werden, als sie Eigentümerin von Grundbesitz im Bezirk ihrer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft ist,

  2. 2.

    als Ortskirchensteuer insoweit erhoben werden, als sie Eigentümerin von Grundbesitz im Bezirk einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes ist, die oder der zu ihrer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft gehört.

(6) Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bezeichnete Kirchensteuer darf nur von einer kirchenangehörigen Person erhoben werden, die selbst oder deren Ehegatte eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen hat.

(7) In Steuerordnungen (Absatz 1) kann bestimmt werden, dass ein Kirchgeld vom Grundbesitz (Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) von der kirchenangehörigen Pächterin oder dem kirchenangehörigen Pächter des Grundbesitzes erhoben wird. Absatz 5 gilt entsprechend. Das Kirchgeld darf von der Pächterin oder dem Pächter nicht erhoben werden, soweit eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft ein solches Kirchgeld oder eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 für den gepachteten Grundbesitz von dessen Eigentümerin oder Eigentümer erhebt.

(8) Bei mehrfachem Wohnsitz oder mehrfachem gewöhnlichem Aufenthalt einer kirchenangehörigen Person darf die Kirchensteuer nicht den Betrag übersteigen, den die kirchenangehörige Person bei Heranziehung an dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte; Absatz 5 und die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.

(9) Die Steuerordnungen, ihre Änderungen und Ergänzungen und die Beschlüsse der Landeskirchen, Diözesen, anderen Religionsgemeinschaften, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände über die Kirchensteuersätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der staatlichen Genehmigung, die durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragten Behörden erteilt wird. Das Kultusministerium macht die Steuerordnungen und die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Landeskirchen, Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. Die Steuerordnungen und die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, die Ortskirchensteuern betreffen, sind durch die Landeskirche, Diözese oder andere Religionsgemeinschaft öffentlich bekannt zu machen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung bleibt ihnen überlassen.

(10) Die für die staatliche Genehmigung nach Absatz 9 zuständige Stelle kann für

  1. 1.

    Landeskirchen, Diözesen und andere Religionsgemeinschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, soweit sich ihr Gebiet auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt,

  2. 2.

    Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes angehören,

Abweichungen von den Absätzen 4 bis 6 und Absatz 9 Satz 2 zulassen. Sie kann auch die Bestimmung von Mindestkirchensteuerbeträgen zulassen.