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§ 2 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Landesprüfungsamt für Juristen

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 JAG – Aufgabe

(1) Die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung obliegt dem bei dem Ministerium der Justiz errichteten Landesprüfungsamt für Juristen.

(2) Das Zeugnis über das Bestehen der ersten juristischen Prüfung wird vom Landesprüfungsamt erteilt, sofern die staatliche Pflichtfachprüfung dort abgelegt wurde.