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§ 2 HBeihVO
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBeihVO
Gliederungs-Nr.: 323-66
gilt ab: 01.11.2015
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. S. 482, 564 S. 0

§ 2 HBeihVO – Beihilfeberechtigte Personen

(1) 1Beihilfeberechtigt sind

  1. 1.
    Beamte und Richter sowie Praktikanten im Sinne der §§ 23a und 187a des Hessischen Beamtengesetzes,
  2. 2.
    Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
  3. 3.
    Witwen, Witwer und Waisen der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen,
  4. 4.
    Angestellte und Arbeiter sowie Personen in einem Ausbildungsverhältnis, die nach der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 4 über den 30. April 2001 hinaus beihilfeberechtigt bleiben. 2Keine Beihilfeberechtigung besteht hinsichtlich der Aufwendungen nach §§ 9 bis 9d. 3Nichtvollbeschäftigte erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten zu der mit ihnen vertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.

(2) 1Die Beihilfeberechtigung der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen besteht, wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe, Versorgungsbezüge oder Entpflichtetenbezüge erhalten. 2Sie besteht bei diesen Personen auch, wenn Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. 3Die Beihilfeberechtigung der in Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Personen besteht für die Dauer des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses; dies gilt nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer Rente auf Zeit ruht. 4Bei einer Beurlaubung ohne Bezüge, Vergütung oder Lohn bleibt die Beihilfeberechtigung bestehen, wenn die oberste Dienstbehörde schriftlich ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat; § 4 ist zu beachten.

(3) Als beihilfeberechtigt gelten unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 auch andere natürliche sowie juristische Personen.

(4) Nicht beihilfeberechtigt sind

  1. 1.
    Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,
  2. 2.
    Halbwaisen, wenn der lebende Elternteil oder der Ehegatte beihilfeberechtigt ist und Anspruch auf Beihilfen zu den Aufwendungen für die Halbwaise hat,
  3. 3.
    Bedienstete mit Ausnahme von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die befristet für nicht länger als ein Jahr beschäftigt werden, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt sind,
  4. 4.
    Personen, denen Leistungen zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Hessischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zustehen.