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§ 2 GerStrukG - Oberlandesgericht

Bibliographie

Titel
Gerichtsstrukturgesetz
Redaktionelle Abkürzung
GerStrukG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-1

(1) Das Oberlandesgericht hat seinen Sitz in Rostock.

(2) Der Bezirk des Oberlandesgerichtes wird aus den Bezirken der zugehörigen Landgerichtsbezirke gebildet.