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§ 2 FrauenGlG
Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Förderung der Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: FrauenGlG,ST
Gliederungs-Nr.: 15.1
Normtyp: Gesetz

§ 2 FrauenGlG

Sind in Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bezeichnungen nur in männlicher Sprachform enthalten, so ist im amtlichen Sprachgebrauch des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einzelfall die jeweils zutreffende weibliche oder männliche Sprachform zu verwenden.