§ 2 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel I – Zulässigkeit der Enteignung
§ 2 EnteigG
(1) Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigentums erfolgt auf Grund eines Beschlusses der Landesregierung, welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in Anspruch genommen wird, bezeichnet.
(2) Der Beschluss der Landesregierung wird durch das Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht, in deren Bezirk das Unternehmen ausgeführt werden soll.