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§ 2 DRVBWG
Gesetz über die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: DRVBWG,BW
Gliederungs-Nr.: 8212
Normtyp: Gesetz

§ 2 DRVBWG – Beamte

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg besitzt das Recht, Beamte zu haben.

(2) Über die Ernennung und Entlassung der Beamten beschließt der Vorstand.

(3) Dienstvorgesetzter und untere Disziplinarbehörde für den Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg und seinen Stellvertreter sowie im Falle des § 36 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) der Mitglieder der Geschäftsführung ist der Vorsitzende des Vorstandes. Dienstvorgesetzter und untere Disziplinarbehörde für die übrigen Beamten der Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist der Geschäftsführer, im Falle des § 36 Abs. 4 SGB IV der Vorsitzende der Geschäftsführung. Oberste und höhere Disziplinarbehörde für die Beamten der Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist der Vorstand.