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§ 2 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → Aufgaben und1. Abschnitt – allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremPolG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind

  1. 1.

    Polizei:

    die Verwaltungsbehörden, soweit ihnen Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind (Polizeibehörden), sowie Behörden (§ 132), Dienststellen (§ 125 Absatz 2) und Beamtinnen oder Beamte der Vollzugspolizei (Polizeivollzugsdienst), ferner Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamte (§ 138);

  2. 2.

    Öffentliche Sicherheit:

    die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt;

  3. 3.
    1. a)

      Gefahr:

      eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird;

    2. b)

      gegenwärtige Gefahr:

      eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;

    3. c)

      erhebliche Gefahr:

      eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte;

    4. d)

      Gefahr für Leib oder Leben:

      eine Sachlage, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;

    5. e)

      dringende Gefahr:

      eine erhebliche Gefahr, die im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöht ist;

  4. 4.

    Straftat:

    eine rechtswidrige Tat, die den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;

  5. 5.

    Straftat von erheblicher Bedeutung:

    1. a)

      ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 des Strafgesetzbuchs,

    2. b)

      die in § 138 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen, sowie Vergehen nach den §§ 85 bis 89, 98, 99, 129, 130, 174 bis 176 des Strafgesetzbuchs und

    3. c)
  6. 6.

    Straftaten erheblichen Umfanges:

    am selben Ort und innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von mehreren Personen, nicht notwendiger Weise gemeinschaftlich, begangene Straftaten nach

    1. a)
    2. b)
    3. c)
    4. d)
  7. 7.

    terroristische Straftat:

    eine Straftat nach

    1. a)
    2. b)
    3. c)
    4. d)
    5. e)
    6. f)

      § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder nach

    7. g)

    bei Begehung im In- oder Ausland, wenn der Versuch oder die Begehung der Straftat dazu bestimmt ist,

    1. a)

      die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,

    2. b)

      eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder

    3. c)

      die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen der Freien Hansestadt Bremen, der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Landes oder Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

    und die Straftat durch die Art ihrer Begehung oder durch ihre Auswirkungen die Freie Hansestadt Bremen, die Bundesrepublik Deutschland, ein anderes Land, einen anderen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann;

  8. 8.

    Kontakt- oder Begleitperson:

    eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr ausgeht oder dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, welche die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Abwehr dieser angenommenen Gefahr oder zur Verhütung dieser angenommenen Straftaten erfordert; vorausgesetzt sind konkrete Tatsachen für eine individuelle Nähe zur Gefahrenlage oder zu den Straftaten;

  9. 9.

    personenbezogene Daten:

    alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

  10. 10.

    Verarbeitung:

    jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung, jeweils auch durch Angestellte der Behörden des Polizeivollzugsdienstes;

  11. 11.

    Einschränkung der Verarbeitung:

    die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;

  12. 12.

    Profiling:

    jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

  13. 13.

    Pseudonymisierung:

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;

  14. 14.

    Dateisystem:

    jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

  15. 15.

    Auftragsverarbeiter:

    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag der Polizei verarbeitet;

  16. 16.

    empfangende Stelle:

    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als empfangende Stelle. Die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;

  17. 17.

    Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten:

    eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten oder zum unbefugten Zugriff auf diese führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

  18. 18.

    genetische Daten:

    personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;

  19. 19.

    biometrische Daten:

    mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

  20. 20.

    Gesundheitsdaten:

    personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;

  21. 21.

    besondere Kategorien personenbezogener Daten:

    Daten, aus denen die ethnische oder eine zugeschriebene rassische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung;

  22. 22.

    Aufsichtsbehörde:

    eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;

  23. 23.

    internationale Organisation:

    eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde;

  24. 24.

    Handlungen häuslicher Gewalt:

    alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte.

  25. 25.

    Vitalfunktionen:

    die Atmung, die Körpertemperatur, arterieller Puls und arterieller Blutdruck.