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§ 2 BremNiSchG
Bremisches Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNiSchG
Gliederungs-Nr.: 2127-g-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremNiSchG – Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist verboten in vollständig oder weitgehend umschlossenen Räumen von

  1. 1.

    Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinden, den der Aufsicht des Landes und der Stadtgemeinden unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie den Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land oder die Stadtgemeinden mit Mehrheit beteiligt sind;

  2. 2.

    Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unabhängig von ihrer Trägerschaft;

  3. 3.

    Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes;

  4. 4.

    Studierendenheimen;

  5. 5.

    Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:

    1. a)

      Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft,

    2. b)

      Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,

    3. c)

      Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft,

    4. d)

      staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes sowie staatlich anerkannten und anderen nichtstaatlichen Universitäten;

  6. 6.

    Sporthallen, Hallenbädern und sonstigen Einrichtungen, die der Ausübung von Sport dienen;

  7. 7.

    Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung insbesondere politischer, wirtschaftlicher, künstlerischer, unterhaltender, sozialkultureller oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Nutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;

  8. 8.

    Einrichtungen, in denen gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Gaststätten), Hotels sowie Diskotheken;

  9. 9.

    Einrichtungen in Häfen und auf Flughäfen, soweit sie von Passagieren genutzt werden,

  10. 10.

    Einkaufszentren und Einkaufspassagen;

  11. 11.

    Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 des Bremischen Spielhallengesetzes.

Das Rauchverbot nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Dienstwagen, deren Halter Einrichtungen nach Nummer 1 sind.

(2) Bei Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b gilt das Rauchverbot auch auf dem dazugehörigen Außengelände.

(3) Das Rauchen ist verboten auf öffentlich und temporär öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen.

Zu § 2: Geändert durch G vom 16. 12. 2008 (Brem.GBl. S. 413) und 25. 6. 2013 (Brem.GBl. S. 297).