§ 2 BefBezG
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Bundesrecht
§ 2 BefBezG – Schutz von Verfassungsorganen
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.