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§ 2 BefBezG
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Bundesrecht
Titel: Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BefBezG
Gliederungs-Nr.: 2180-7
Normtyp: Gesetz

§ 2 BefBezG – Schutz von Verfassungsorganen

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.