Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 2 BeamtVG – Arten der Versorgung (1)
Außer Kraft am 1. März 2012 durch Artikel 20 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Zur weiteren Anwendung s. Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).
(1) Versorgungsbezüge sind
- 1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
- 2.
Hinterbliebenenversorgung,
- 3.
Bezüge bei Verschollenheit,
- 4.
Unfallfürsorge,
- 5.
Übergangsgeld,
- 6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
- 7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
- 8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
- 9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
- 10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
- 11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Abs. 2 Satz 5.
(2) Zur Versorgung gehört ferner eine jährliche Sonderzahlung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften.