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§ 2 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Allgemeines → Abschnitt 1 – Einleitende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BbgSchulG – Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.
    Schulen
    Einrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler durch planmäßiges und gemeinsames Lernen und durch das gemeinsame Schulleben bestimmte Erziehungs- und Bildungsziele erreicht werden sollen;
  2. 2.
    Schulen in öffentlicher Trägerschaft:
    Schulen, deren Träger eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder das Land ist;
  3. 3.
    Schulen in freier Trägerschaft:
    Schulen, deren Träger natürliche oder juristische Personen des Privatrechts mit Sitz innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Kirchen, Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen;
  4. 4.
    Internate:
    den Schulen angegliederte Wohnheime, in denen Schülerinnen und Schüler Unterkunft und Verpflegung erhalten sowie außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut werden;
  5. 5.
    Eltern:
    die für die Person der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers einzeln oder gemeinsam Sorgeberechtigten oder ihnen nach diesem Gesetz gleichgestellte Personen;
  6. 6.
    Mitwirkung:
    die Beteiligungsrechte von Schülerinnen und Schülern, Eltern sowie Lehrkräften und weiteren am Schulleben beteiligten Personen, Institutionen oder schulischen Gremien bei der Gestaltung der Schulen und der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Schulen;
  7. 7.
    Schulträger:
    eine juristische oder natürliche Person, die für die Errichtung, Organisation und Verwaltung der einzelnen Schule rechtlich unmittelbar die Verantwortung trägt und zur Unterhaltung der Schule eigene Leistungen erbringt;
  8. 8.
    Wohnung:
    die Wohnung einer Person gemäß § 20 des Bundesmeldegesetzes, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung gemäß den §§ 21 und 22 des Bundesmeldegesetzes.