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§ 2 BbgLSBG - Inhalt des Landesschuldbuches

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Schuldbuch des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landesschuldbuchgesetz - BbgLSBG)
Amtliche Abkürzung
BbgLSBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
641-3

(1) Das Landesschuldbuch besteht aus Abteilungen. In Abteilung 1 werden Sammelschuldbuchforderungen und Einzelschuldbuchforderungen eingetragen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Das Ministerium der Finanzen kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.

(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Ministerium der Finanzen.